BAG: Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.3.2012 - 8 AZR 700/10 - wie folgt: Liegen zwischen einer fehlerhaften Unterrichtung zum Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB und der Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses iSd. § 613a Abs. 6 BGB sechseinhalb Jahre, so ist von einem besonders schwerwiegend verwirklichten Zeitmoment auszugehen. Je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment bei der Frage der Verwirkung. Der widerspruchslosen Weiterarbeit für die Betriebserwerberin ist ein Erklärungswert im Sinne eines Umstandsmoments regelmäßig nicht beizumessen. Dies schließt übliche Anpassungen der Vertragsregelungen ohne grundlegende Änderungen des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit ein. Ein Umstandsmoment von geringerem Gewicht kann es darstellen, wenn über Jahre hinweg ein Konflikt mit der Betriebserwerberin ausgetragen wird, der seine Ursache gerade in einer veränderten Rechtslage bei der Betriebserwerberin hat. In einer solchen Konstellation kann die Erklärung des Widerspruchs oder zumindestens die Erklärung seines Vorbehaltes naheliegen. Wird dennoch das Thema ausgespart, kann dies zu einem Umstand führen, aufgrund dessen der Betriebsveräußerer darauf vertrauen durfte, ein Widerspruch werde nicht oder nicht mehr erklärt.