BAG: Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment
Das BAG hat mit Urteil vom 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - entschieden: Das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Verwir-kung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Dazu muss der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht haben (Zeitmoment) und unter solchen Umständen untätig geblieben sein, dass der Eindruck entstanden ist, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Das Erfor-dernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten so überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Für das Zeitmoment kann auch eine Frist von sechs oder knapp fünf Monaten ausreichend sein, wenn in der Gesamtbetrachtung weitere, verstärkende Momente zu beachten sind. Als Umstand für die Verwirkung gilt, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert. Eine solche Disposition ist auch darin zu sehen, dass der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber bei tatsächlich gegebenem Betriebsübergang vereinbart, zwischen ihnen habe „nie ein Arbeitsverhältnis bestan-den“ und weiter eine nicht näher bezeichnete Zahlung mit dem Betriebserwerber verabredet. In einer solchen Konstellation kann sich der Betriebsveräußerer, der ein weiteres Mal vom Arbeitnehmer mit dem Bestand seines Arbeitsverhältnisses durch Aus-übung seines Rechts zum „Widerspruch“ konfrontiert wird, auf die Verwirkung dieses Rechts berufen.