BAG: Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb
Das BAG hat mit Urteil vom 22.8.2013 - 8 AZR 521/12 - entschieden: Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil nur insoweit abändern, als eine Abänderung vom Beru-fungskläger beantragt worden ist. Ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei einem Hafenumschlag- und Stauereibetrieb, der schweres Umschlag- und Transportgerät, wie Kräne, Reachstacker und Tugmaster, sowie leichtere Trans-portmittel, wie Gabelstapler, Mafis und Trailer, einsetzt, handelt es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb. Für die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vor-liegt, ist bei einem solchen Betrieb vorrangig darauf abzustellen, ob eine Übertragung der wesentlichen Betriebsmittel auf einen Erwerber erfolgt ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Betriebsmittel im Eigentum des bisherigen Be-triebsinhabers gestanden haben oder ob er diese aufgrund einer mit Dritten getroffe-nen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt hat.