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Arbeitsrecht
03.12.2018
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsübergang, Heilung von Fehlern bei der Unterrichtung, Beginn der Widerspruchsfrist, Verwirkung und rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 13.9.2018 – 21 Sa 391/18 – wie folgt entschieden:

1. Soll ein Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete GmbH übertragen werden und ist die GmbH entgegen der Darstellung im Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB zum Zeitpunkt der Unterrichtung noch nicht im Handelsregister eingetragen, ist die Unterrichtung über die Betriebserwerberin fehlerhaft und unklar mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt.

2. Die fehlerhafte Unterrichtung wird durch die nachträgliche Eintragung der GmbH im Handelsregister nicht automatisch geheilt. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Korrektur bzw. der nachträglichen Information, dass die GmbH entgegen der Darstellung im Unterrichtungsschreiben nunmehr tatsächlich im Handelsregister eingetragen ist.

3. Einzelfallentscheidung zur Verwirkung und zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts

4. Eine vorläufige Weiterbeschäftigung ist nicht schon deshalb unmöglich iSd. § 275 Abs. 1 BGB oder unzumutbar iSd. § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sämtliche Arbeitsplätze besetzt sind.

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