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Arbeitsrecht
26.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsteilübergang – Zuordnung zu einem Betriebsteil

Das BAG hat mit Urteil vom 17.10.2013 - 8 AZR 763/12 - entschieden: 1. Bei einem Betriebsteilübergang gehen nur die
Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer
nach § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber
über, die dem übernommenen Betriebsteil
zugeordnet waren.
2. Für die Frage, welchem Betriebsteil ein Arbeitnehmer
zugeordnet ist, kommt es zunächst auf
den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt
ein solcher Wille weder in ausdrücklicher noch in
konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung
grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent –
durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts.
3. Dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Verwaltungstätigkeit
teilweise auch Tätigkeiten für
einen Betriebsteil ausgeübt hat, der auf einen Betriebsteilerwerber
übergegangen ist, wirkt sich
auf die Zuordnung des Arbeitnehmers zum nicht
übergegangenen Verwaltungsbereich nicht aus.

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