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Arbeitsrecht
18.06.2013
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.1.2013 - 8 AZR 706/11 - wie folgt: Für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil ist darauf abzustellen, ob er in dessen Struktur eingebunden, also tatsächlich eingegliedert war. Es reicht nicht aus, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtet hat. Grundsätzlich kommt es daher bei einem Betriebsübergang nicht auf Vereinbarungen zwischen dem Betriebsveräußerer (bisheriger Arbeitgeber) und Betriebserwerber (neuer Arbeitgeber) an. Dagegen kann eine übereinstimmende Zuordnungsentscheidung zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber in der Gesamtschau mit objektiven Kriterien, also den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers, von Bedeutung sein.

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