BAG: Betriebsstilllegung und Betriebsübergang
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.10.2009 – 8 AZR 766/08 – wie folgt: Nach § 115 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Davon sind auch die Leistungen erfasst, die der Leistungsträger gemäß § 143 Abs. 3 SGB III erbringt, wenn also der Leistungsträger Arbeitslosengeld zahlt, obwohl der Anspruch darauf gemäß § 143 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB III ruht, weil der Arbeitslose vom Arbeitgeber tatsächlich keine Leistungen erhält (sog. Gleichwohlgewährung). Die wegen Annahmeverzugs zu zahlende Vergütung ist Arbeitsentgelt i. S. v. § 143 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. Im Falle des Betriebsübergangs muss der neue Betriebsinhaber den gegenüber dem früheren Betriebsinhaber eingetretenen Annahmeverzug gegen sich geltend lassen. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.