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Arbeitsrecht
01.06.2012
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsstilllegung – räumliche Entfernungen

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2011 – 8 AZR 692/10 – wie folgt: Als speziellere Norm geht § 125 InsO dem allgemeinen Kündigungsschutzrecht nach § 1 Abs. 5 KSchG vor. Ein ca. 300 km entfernt vom Hauptbetrieb gelegener Betriebsteil ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG „räumlich weit entfernt“. Den Kern eines zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bilden sächliche Betriebsmittel nicht schon dann, wenn sie zur Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind. Für ein Reisebüro, dass allgemeine, auch durch das Internet ohne Weiteres beziehbare Reiseleistungen vertreibt und keine spezialisierte Marktausrichtung hat, kann seine räumliche Lage ein wichtiger identitätsprägender Faktor sein.

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