BAG: Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.7.2008 - 5 AZR 810/07 - wie folgt: Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.
(PM BAG vom 9.7.2008)