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Arbeitsrecht
18.08.2010
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrentenansprüche aus betrieblicher Übung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.2.2010 – 3 AZR 118/08 – wie folgt: Betriebsrentenansprüche aus betrieblicher Übung lassen sich nicht deshalb verneinen, weil zur Abänderung oder Ablösung derartiger Ansprüche das Instrumentarium der Änderungskündigung oder der kollektivvertraglichen Abänderung regelmäßig nicht zur Verfügung steht. Will der Arbeitgeber vermeiden, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens aufgrund betrieblicher Übung eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er den einschränkenden Vorbehalt zwar nicht ausdrücklich formulieren, aber klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung war eine gegenläufige Übung nicht anzuerkennen. Die unterschiedliche Struktur der Rechtsbeziehung verbot es, den für das Arbeitsverhältnis entwickelten Rechtsgedanken der gegenläufigen Übung auf das Versorgungsverhältnis zu übertragen. Gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB sind auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 begründet wurden, vom 1.1.2003 an die Vorschriften in der dann geltenden (Neu-)Fassung anzuwenden. Durch die Einräumung einer einjährigen Übergangsfrist hat der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz des Arbeitgebers im Regelfalle genügt.

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