BAG: Betriebsrentenanpassung bei Kaufkraftverlust
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.6.2011 – 3 AZR 859/09 – wie folgt: Der Versorgungsschuldner, der die Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anpasst, hat den danach zu berücksichtigenden Kaufkraftverlust anhand des zum Anpassungsstichtag aktuellsten vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes zu ermitteln. Sowohl der Anspruch auf Prozesszinsen als auch der Anspruch auf Verzugszinsen setzt die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung voraus. Wird die Höhe der Anpassung einer Betriebsrente durch gerichtliches Gestaltungsurteil festgesetzt, tritt die Fälligkeit erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Erst ab diesem Zeitpunkt werden Prozess- und Verzugszinsen geschuldet.