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Arbeitsrecht
06.08.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrentenanpassung

Das BAG hat mit Urteil vom 18.3.2014 – 3 AZR 874/11 – entschieden:

Der auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gestützte Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Anpassungsstichtag ist ein einheitlicher Anspruch, der nicht teilbar ist. Dies schließt es aus, durch Teilurteil darüber zu entscheiden, ob ein möglicher Anpassungsanspruch nicht den vollen Teuerungsausgleich umfasst, sondern durch die reallohnbezogene Obergrenze auf einen geringeren Betrag begrenzt ist, und die Entscheidung darüber, ob die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung entgegensteht, dem Schlussurteil vorzubehalten.

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