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Arbeitsrecht
30.04.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - konzerninterne Verrechnungspreisabrede

Das BAG hat mit Urteil vom 10.2.2015 — 3 AZR 37/14 — wie folgt entschieden:

1. Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Versorgungsschuldner zur Anpassung nicht verpflichtet.

2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Darf der Arbeitgeber annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, darf er eine Anpassung der Betriebsrenten ablehnen.

3. Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht eine fiktive, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Erträge, die der Versorgungsschuldner aufgrund einer mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede erzielt, sind bei der Bestimmung seiner wirtschaftlichen Lage daher zu berücksichtigen.

4. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Deshalb sagt ein Arbeitsplatzabbau für sich betrachtet nichts über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners aus. Der Arbeitgeber kann demzufolge eine Anpassung der Betriebsrenten nicht allein mit der Begründung ablehnen, eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung hätte einen Stellenabbau zur Folge.

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