BAG: Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag
Das BAG hat mit Urteil vom 10.3.2015 — 3 AZR 739/13 wie folgt entschieden:
1. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt nicht ohne weitere Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens. Ein Beherrschungsvertrag eröffnet jedoch Gefahren für die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, weil die beherrschte Gesellschaft auch nachteiligen Weisungen ausgesetzt sein kann. Aus § 16 BetrAVG kann sich deshalb ein Berechnungsdurchgriff ergeben mit der Folge, dass die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft der beherrschten Gesellschaft zuzurechnen ist.
2. Bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags erfolgt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.
3. Der Versorgungsempfänger muss zunächst darlegen und ggf. beweisen, dass ein Beherrschungsvertrag besteht und die bloße Behauptung aufstellen, die dem Beherrschungsvertrag immanente Gefahrenlage habe sich verwirklicht. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, detailliert unter Benennung der Beweismittel darzulegen, dass sich infolge der ihm erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens diese Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht in einem für die Anpassung der Betriebsrente erheblichen Umfang verschlechtert hat.
4. Die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG rechtfertigt keine den Kaufkraftverlust unterschreitende Anpassung der Betriebsrente, wenn der Versorgungsschuldner keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt.