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Arbeitsrecht
09.01.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Das BAG hat mit Urteil vom 17.9.2013 - 3 AZR 419/11 - entschieden: Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Zusage einer „beamtenmäßigen“ Alters- und Hinterbliebenenversorgung enthält in der Regel keine umfassende Verweisung auf die für die Versorgung eines Beamten geltenden Bestimmungen. Der Begriff „beamtenmäßig“ bringt vielmehr zum Ausdruck, dass sich die zugesagte Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamtenversorgung gelten-den Prinzipien bestimmen soll. Seit der Einführung von § 86 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz idF vom 14. Juli 1953 und - bezogen auf die Beamten des Landes Hessen - von § 39 Abs. 1 HBesG 1957 gehört es zu den grundlegenden Prinzipien der Beamtenversorgung, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen. Erhielten die Versorgungsberechtigten zu ihrer aktiven Beschäftigungszeit eine tarifliche Vergütung und keine Besoldung und haben die Betriebsparteien die zuletzt bezogene Vergütung der Versorgungsberechtigten weder einer bestimmten Besol-dungsgruppe nach dem Besoldungsgesetz zugeordnet noch bestimmt, dass für die Berechnung der Versorgung eine bestimmte Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist, führt die Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes, wonach sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, regelmäßig nicht dazu, dass die ruhegehaltsfähige Vergütung der Ver-sorgungsberechtigten entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Beamtenbesol-dung neu zu berechnen ist. Für die Neuberechnung der Betriebsrenten sind vielmehr die Steigerungen maßgeblich, die die tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitneh-mer durch die für den Arbeitgeber geltenden Vergütungstarifverträge erfahren.

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