BAG: Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr – Fremdgeschäftsführer
Das BAG hat mit Urteil vom 15.4.2014 – 3 AZR 114/12 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 30a BetrAVG kann auch der Fremdgeschäftsführer einer GmbH – abweichend von § 6 BetrAVG – bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in § 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Fremdgeschäftsführers im Einzelfall kommtes nicht an.
2. Bei § 30a BetrAVG handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage.
3. Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf die §§ 1 bis 16 BetrAVG erfasst über die Verweisung auf § 6 BetrAVG auch die Vorschrift des § 30a BetrAVG.
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