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Arbeitsrecht
20.02.2012
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrente – zu Recht unterbliebene Anpassung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 11.10.2011 – 3 AZR 732/09 – wie folgt: Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. § 16 BetrAVG lässt die Bündelung aller in einem Betrieb anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen jährlichen Termin grundsätzlich zu. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann auch nur alle drei Jahre eine gebündelte Prüfung für alle Betriebsrentner im Unternehmen vornehmen. Die Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung nach § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG tritt nur ein, wenn sich der schriftlichen Information des Arbeitgebers entnehmen lässt, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen ist, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage ist, die Anpassungen zu leisten.

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