BAG: Betriebsrente – Veränderungssperre und Festschreibeeffekt
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.9. 2010 – 3AZR564/09–wie folgt: Bei derErmittlung der erreichbaren Vollrente entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Zugrunde zu legen istzumeinen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zumZeitpunkt desAusscheidensbestehendenBemessungsgrundlagen zwar auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen. Eine Hochrechnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen eindeutig vorgezeichnet ist. Das ist beispielsweise bei einer gehaltsabhängigen Versorgung der Fall, für die ein bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag in der Versorgungsordnungvorgesehenist.