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Arbeitsrecht
12.09.2017
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Betriebsrente – Anrechnung anderer Versorgungsbezüge

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 2.6.2017 – 6 Sa 111/17 – wie folgt entschieden: 

1. Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, sofern der anzurechnende Versorgungsbezug nicht mindestens zu 50% durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist. Entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts zählen zu den anrechenbaren Versorgungsbezügen auch solche, die in früheren Arbeitsverhältnisses von anderen Arbeitgebern (mit)finanziert wurden.

2. Bei der Feststellung, ob ein Versorgungsbezug mindestens zur Hälfte auf Beiträgen der Arbeitgeber beruht, kann grundsätzlich nicht nach Beitragsperioden differenziert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Versorgungssystem die Erbringung von Beiträgen beider Arbeitsvertragsparteien als Regelfall vorsieht, nach der vereinbarungsgemäßen Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber aber der Arbeitnehmer von sich aus Beiträge einzahlt. In einem solchen Sonderfall ist für die Frage der Anrechenbarkeit zwischen den Zeiten bis zur Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeit-geber und den Zeiten danach zu differenzieren

(Amtliche Leitsätze)

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