BAG: Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt
Das BAG hat mit Urteil vom 20.8.2013 - 3 AZR 750/11 - entschieden: Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist der Arbeitgeber, sofern seine wirtschaftli-che Lage nicht entgegensteht, alle drei Jahre zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe; sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose auf Grundlage der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungs-stichtag - soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können - voraus. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose berücksichtigt werden, wenn diese am Anpassungsstichtag bereits vorher-sehbar war. Nicht absehbare Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden.