BAG: Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Verschmelzung
Das BAG hat mit Urteil vom 28.5.2013 - 3 AZR 125/11 - entschieden: Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist der Arbeitgeber, sofern seine wirtschaftliche Lage nicht entgegensteht, alle drei Jahre zur Anpassung der Betriebsrente an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust verpflichtet. Diese Verpflichtung wird durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen. Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft den Versorgungsschuldner; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist. Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an. Dies gilt unabhängig davon, ob ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen oder ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird. Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Er kann eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG auch nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden.