BAG: Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 21.9.2011 – 7 ABR 54/10 – wie folgt:Werden durch einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG mehrere Betriebe zu betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten i. S. v. § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG zusammengefasst, können die Betriebsratswahlen in einzelnen Organisationseinheiten isoliert angefochten werden. Auch wenn die Anfechtung mit einer Verkennung des Betriebsbegriffs begründet wird, ist ihre Zulässigkeit nicht von der Anfechtung der in anderen Organisationseinheiten durchgeführten Wahlen abhängig. Tarifverträge bedürfen nach § 1 Abs. 2 TVG der Schriftform. Bei Dokumenten mit Anlage reicht es aus,wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht. Tarifverträge müssen in ihrer Bestimmtheit und Normenklarheit aus rechtsstaatlichen Gründen gewissen Mindestanforderungen genügen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist den Tarifvertragsparteien allerdings nicht verwehrt. Es ist Aufgabe der Gerichte, die unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlichenfalls durch Auslegung zu konkretisieren. Auch Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVGsind nachdenfür dieAuslegungvonGesetzen geltenden Regeln auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Tarifverträge die Bildung von Betriebsräten erleichtern oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dienen sollen. Dem entspricht es, wenn die Interessenvertretungen dort errichtet werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG vorsehen, dass Betriebsräte in den jeweiligen Regionen zu errichten sind, für die es nach dem Organisationskonzept des Arbeitgebers Bezirksleitungen gibt.