: Betriebsratswahl
Verlangt eine tarifliche Ausschlussklausel die fristgebundene Klageerhebung im Falle der „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“, kommt es im Zweifel auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt erst dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht.
Die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO gilt auch für die Fristwahrung bei einer tariflich notwendigen fristgebundenen Klageerhebung.
BAG-Entscheidung vom 11.2.2009 - 5 AZR 168/08