LAG Schleswig-Holstein: Betriebsratswahl – öffentlicher Dienst
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 23.3.2011 – 3 TaBV 31/10 – wie folgt: Einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft langfristig gestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind in ihrem Einsatzbetrieb bei Betriebsratswahlen nicht nur wahlberechtigt, sondern auch wählbar, wenn sie dort eingegliedert sind. Eine arbeitsvertragliche Bindung zum Einsatzbetrieb ist für die Wählbarkeit der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht erforderlich.