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Arbeitsrecht
01.04.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratswahl – Unterzeichnung des Wahlvorschlags

Das BAG hat mit Urteil vom 6.11.2013 – 7 ABR 65/11 - entschieden: 1. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag für eine Betriebsratswahl von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer – wenigstens jedoch von drei Wahlberechtigten – unterzeichnet sein (sog. Stützunterschriften). In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte, § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs.2 BetrVG.Nach§ 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. 2. Wahlbewerber können einen Wahlvorschlag, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind, i. S. v. § 14 Abs. 4 BetrVG unterzeichnen. 3. Es kann offenbleiben, ob es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ggf. geboten sein könnte, die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste immer auch als Unterzeichnung des Wahlvorschlags i. S. v. § 14 Abs. 4 BetrVG anzusehen. Jedenfalls im vorliegenden Fall hat der einzige auf einer Vorschlagsliste für das Betriebsratsmandat kandidierende Wahlbewerber mit seiner Unterschrift auf der Liste unter der Bezeichnung „Schriftliche Zustimmung … zur Aufnahme in die Liste“ auch den Wahlvorschlag unterzeichnet.

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