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Arbeitsrecht
27.02.2017
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratswahl - Gewerkschaftsliste - Kennwort

Das BAG hat mit Beschluss vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15 – wie folgt entschieden:

1. Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet für die Wahl des Betriebsrats in § 14 Abs. 3 bis Abs. 5 BetrVG zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Bei Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer ist die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich, der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein.

2. Der Name einer Gewerkschaft darf als Kennwort nur auf gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen verwandt werden.

3. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Zulässigkeit des Kennworts eines Wahlvorschlags zu überprüfen. Er darf einen Wahlvorschlag allerdings nicht wegen der Unzulässigkeit des Kennworts insgesamt zurückweisen. Verwendet eine Liste, die nicht von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist, ein gewerkschaftliches Kennwort, so hat der Wahlvorstand das unzulässige Kennwort zu streichen und den Vorschlag stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste benannten Wahlbewerber zu bezeichnen und zur Wahl zuzulassen.

4. Wird ein Wahlvorschlag mit einem unzulässigen Kennwort zur Wahl zugelassen, kann dies zur Anfechtung der Wahl berechtigen.

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