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Arbeitsrecht
07.09.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratswahl - Anfechtung - Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler

Das BAG hat mit Beschluss vom 20.5.2020 – 7 ABR 42/18 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge der Briefwähler unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe zu öffnen. Besteht nur ein Wahllokal zur persönlichen Abgabe der Stimmen, bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Freiumschläge durch den Wahlvorstand (Rn. 17).

2. § 26 Abs. 1 WO gewährt dem Wahlvorstand eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf den Zeitraum, den er voraussichtlich für die nach der Vorschrift gebotenen Handlungen benötigen wird. Im Falle der Anfechtung der Wahl hat das Arbeitsgericht zu prüfen, ob sich die vom Wahlvorstand angestellte Prognose noch innerhalb seines Beurteilungsspielraums gehalten hat (Rn. 22).

3. Beendet der Wahlvorstand die Aufgaben nach § 26 Abs. 1 WO mit oder innerhalb weniger Minuten vor oder nach dem Ende der für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeit, begründet dies die Vermutung, dass die Prognose hinreichend fundiert erstellt worden ist. Liegt zwischen dem Ende der Öffnung der Freiumschläge und dem Abschluss der Stimmabgabe ein längerer Zeitraum, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass die Prognose unzutreffend war. Im Wahlanfechtungsverfahren können vielmehr Umstände dargelegt werden, aufgrund derer der Wahlvorstand prognostizieren durfte, mit dem Öffnen der Freiumschläge so frühzeitig beginnen zu müssen (Rn. 22).

4. Die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstands durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung ist grundsätzlich frist- und formlos möglich. Die Einladung zu der öffentlichen Sitzung iSd. § 26 Abs. 1 Satz 1 WO kann daher auch konkludent erfolgen (Rn. 30).

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