BAG: Betriebsratswahl - Anfechtung - Berichtigung - Sitzverteilung - d’Hondtsches Höchstzahlverfahren
Das BAG hat mit Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 35/16 – wie folgt entschieden:
1. Der Antrag, eine Betriebsratswahl insgesamt nach § 19 Abs. 1 BetrVG für unwirksam zu erklären, ist unbegründet, wenn allein eine fehlerhafte Verteilung der Betriebsratssitze auf die Wahlvorschlagslisten geltend gemacht wird und Fehler bei der Durchführung der Wahl nicht ersichtlich sind. In einem solchen Fall kann das Gericht nur das Wahlergebnis berichtigen.
2. Die Anordnung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze auf die Wahlvorschlagslisten bei der Betriebsratswahl in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO ist verfassungsgemäß. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG resultierenden Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Koalitionen.