BAG: Betriebsratswahl - Anfechtung - Anfechtungsberechtigung des Arbeitgebers - Verkennung des Betriebsbegriffs - Gemeinschaftsbetrieb
Das BAG hat mit Beschluss vom 16.1.2018 – 7 ABR 21/16 – wie folgt entschieden:
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist „der Arbeitgeber“ zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats berechtigt. Arbeitgeber ist derjenige, dessen Belegschaft den Betriebsrat gewählt hat. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl ist er der betriebsverfassungsrechtliche Ansprechpartner des Betriebsrats. Er ist befugt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Anfechtung muss in einem solchen Fall nicht durch alle an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gemeinsam erfolgen.