BAG: Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift
Das BAG hat mit Urteil vom 26.9.2018 – 7 AZR 829/16 – wie folgt entschieden:
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dieser Freizeitausgleichsanspruch besteht in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat (Rn. 19 ff.).