BAG: Betriebsratstätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder außerhalb des Betriebes - Ab- und Rückmeldepflicht - Mitteilung des Orts der Betriebsratstätigkeit
Das BAG hat mit Beschluss vom 24.2.2016 – 7 ABR 20/14 – wie folgt entschieden:
1. Ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten.
2. Verlässt das freigestellte Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben den Betrieb, ist es verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit abzumelden und bei der Rückkehr in den Betrieb wieder zurückzumelden. Das Betriebsratsmitglied ist jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber beim Verlassen des Betriebes über den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit zu informieren.