BAG: Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung
Das BAG hat mit Urteil vom 28.9.2016 – 7 AZR 699/14 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat erforderlich sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu.
2. Die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds in einem Integrationsteam, dem die Unterrichtung der Beschäftigten über die Durchführung und die Zielsetzungen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, die Durchführung des Klärungsprozesses und die Entscheidung über die zu ergreifenden betrieblichen Maßnahmen übertragen wurde, kann die Erforderlichkeit seiner Teilnahme an einer Schulung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement begründen, wenn das Betriebsratsmitglied die vermittelten Kenntnisse benötigt, um die ihm obliegenden Aufgaben in dem Integrationsteam sach- und fachgerecht wahrzunehmen. Die Erforderlichkeit setzt in diesem Fall nicht voraus, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Zeitpunkt des Entsendebeschlusses des Betriebsrats aktuell bevorstand.
3. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist grundsätzlich für die gesamte Schulung einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in einen für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die einzelnen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist, und wenn der erforderliche Teil gesondert gebucht werden kann. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich, weil die unterschiedlichen Themen zeitlich nicht voneinander abgegrenzt sind oder weil die Schulung nur als Ganzes buchbar ist, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen.