BAG: Betriebsratsschulung - Freistellung des Betriebsratsmitglieds von Übernachtungskosten - nachträgliche Änderung der für die kostenauslösende Entscheidung maßgeblichen Umstände
Mit Beschluss vom 27.5.2015 – 7 ABR 26/13 – hat das BAG wie folgt entschieden:
1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch notwendige Reise- und Übernachtungskosten.
2. Der für die Kostentragungspflicht erforderliche Beschluss des Betriebsrats über die Schulungsteilnahme muss auf ein konkretes Betriebsratsmitglied und auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen sein. Dagegen braucht er sich nicht darauf zu erstrecken, mit welchem Verkehrsmittel das Betriebsratsmitglied zum Schulungsort gelangt und ob es dort übernachtet.
3. Entscheidet das Betriebsratsmitglied, im Schulungshotel zu übernachten, ist die Erforderlichkeit der Übernachtung grundsätzlich danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der die Übernachtungskosten auslösenden Beschlussfassung oder Handlung (zB der Buchung des Hotelzimmers) die Verursachung der Kosten für erforderlich halten durfte. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich bis zur Übernachtung erheblich geändert haben und das Betriebsratsmitglied die Kosten unter den geänderten Umständen für erforderlich halten durfte. In diesem Fall sind die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen.