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Arbeitsrecht
13.10.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratsmitglied – Befristung und Benachteiligung

Das BAG hat mit Urteil vom 25.6.2014 – 7 AZR 847/12 - wie folgt entschieden:

1. Die nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Befristung.

2. Wird mit einem Betriebsratsmitglied während dessen Amtszeit eine – weitere – Befristungsabrede getroffen, kann diese unwirksam sein, wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angeboten wird.

3. Benachteiligt der Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, kann das Betriebsratsmitglied gemäß § 78 Satz 2 BetrVG i.V. m. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB den Abschluss des Folgevertrags als Schadensersatz beanspruchen. § 15 Abs. 6 AGG steht einem solchen Anspruch nicht entgegen.

4. Grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied, das den Arbeitgeber auf Abschluss eines Folgevertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung. Es kommen aber die Grundsätze der abgestuften Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast zur Anwendung.

 

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