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Arbeitsrecht
20.04.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung an die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer - Benachteiligungsverbot

Das BAG hat mit Urteil vom 22.1.2020 – 7 AZR 222/19 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung darf in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht zurückbleiben. Dies gilt auch für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied. Für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer ist daher nicht der Zeitpunkt der Freistellung, sondern der Zeitpunkt der Amtsübernahme maßgebend (Rn. 20 ff.).

2. Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf ein Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit auch in seiner beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Danach kann das Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, die Zahlung der höheren Vergütung verlangen (Rn. 29).

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