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Arbeitsrecht
29.09.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit - umsatzabhängiger Jahresbonus - Ermittlung des hypothetischen Bonus

Das BAG hat mit Urteil vom 29.4.2015 – 7 AZR 123/13 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied bei einer Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte.

2. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Dies erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird. Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Vergütungsbestandteils zu berücksichtigen. Bei schwankenden Bezügen ist ggf. eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen.

3. Hängt die Höhe eines jahresbezogenen Bonus von dem Grad der Erreichung des vereinbarten Umsatzziels ab, ist der Berechnung der Zielerreichungsgrad zugrunde zu legen, den das Betriebsratsmitglied in diesem Jahr hypothetisch ohne die Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erfüllt hätte.

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