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Arbeitsrecht
09.07.2018
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratsmitglied - Ersatzmitglied - Anpassung der Vergütung an die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer - Durchschnittsberechnung

Das BAG hat mit Urteil vom 21.2.2018 – 7 AZR 496/16 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung darf in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht zurückbleiben.

2. Bei Ersatzmitgliedern ist für die Vergleichsbetrachtung grundsätzlich der Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken in den Betriebsrat maßgeblich. Ist das Ersatzmitglied nur zeitweise für verhinderte Betriebsratsmitglieder nachgerückt, ist jedenfalls dann auf die durchgehende Gehaltsentwicklung der Vergleichspersonen im gesamten Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken des Ersatzmitglieds abzustellen, wenn nach Beendigung des jeweiligen Verhinderungsfalls unter Einbeziehung des nachwirkenden einjährigen Schutzes ein durchgehender Schutzzeitraum bestand.

3. Bei einer kleinen Vergleichsgruppe und unterschiedlich ausfallenden Gehaltserhöhungen kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe im gesamten Betrachtungszeitraum gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann. Dabei sind Gehaltserhöhungen der Vergleichspersonen nicht nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Mehrheit der Vergleichspersonen in einem bestimmten Zeitraum - etwa in einem Kalenderjahr - eine solche erhalten hat.

BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 Satz 2

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