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Arbeitsrecht
19.04.2010
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratskosten bei Betriebsübergang in der Insolvenz

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.12.2009 – 7 ABR 90/07 – wie folgt: Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der Betriebserwerber materiellrechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich für nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Findet der Betriebsübergang nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers statt, haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, nicht für Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Dies gilt auch für Ansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von Honoraransprüchen, die durch die Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 Abs. 1 S. 2 BetrVG oder eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG entstanden sind. Wurde ein Berater vom Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzugezogen und dauert dessen Tätigkeit bis nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, sind die Honoraransprüche für die vor Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.

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