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Arbeitsrecht
27.04.2010
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratsfähige Organisationseinheit bei einem Betriebsteil

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 9.12.2009 – 7 ABR 38/08 – wie folgt: Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann die Betriebsratsfähigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit gesondert gerichtlich festgestelltwerden. Betrieb undBetriebsteil sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob eine Organisationseinheit ein Betrieb, ein selbständiger oder ein unselbständiger Betriebsteil ist, steht dem Landesarbeitsgericht ein rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Allein die unternehmerische Weisungan die Leiter von Einrichtungen derWohlfahrtspflege, sich vordenihnen übertragenen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine zentrale Personalrechtsabteilung beraten zu lassen, bedeutet nicht, dass es ihnen an der erforderlichen Leitungsmacht fehlen würde, die Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebs i.S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVGist.

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