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Arbeitsrecht
12.09.2011
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsratsanhörung – Verhinderung des Vorsitzenden

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.7.2011 – 6 AZR 248/10 – wie folgt: Ein Betriebsratsvorsitzender kann ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zu einer beabsichtigten Kündigung für den Betriebsrat auch außerhalb des Betriebs entgegennehmen. Ist ein Betriebsratsvorsitzender aufgrund Ortsabwesenheit tatsächlich verhindert, ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs entgegenzunehmen, ist sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, wenn nicht zuvor der Betriebsrat bzw. sein Vorsitzender die vom Arbeitgeber angekündigte Übergabe außerhalb des Betriebs abgelehnt hatte. Einer Stellungnahme der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG zu der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassung bedarf es gemäß § 125 Abs. 2 InsO nicht, wenn der Insolvenzverwalter aufgrund einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen hat und dieser der Massenentlassungsanzeige beigefügt wird.

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