BAG: Betriebsrat und Tendenzträgereigenschaft
Das BAG hat mit Beschluss vom 14.5.2013 – 1 ABR 10/12 - entschieden: 1. Die Tendenzträgereigenschaft von Arbeitnehmern in karitativen Einrichtungen setzt voraus, dass diese bei den tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können. In zeitlicher Hinsicht müssen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an der Gesamtarbeitszeit umfassen. 2. Ein Aufhebungsantrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird unbegründet, wenn die im Antrag bezeichnete personelle Einzelmaßnahme durch Zeitablauf geendet hat.