LAG Berlin-Brandenburg: Betriebskrankenkasse – keine automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 12.4.2012 – 2 Sa 15/12 – wie folgt: Das LAG hat in mehreren Fällen festgestellt, dass die Schließung der City-BKK nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt hat. Zwar sieht § 164 SGB V für den Fall der Schließung einer Krankenkasse vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten kraft Gesetzes enden. Unter Berücksichtigung des durch Art. 12 GG geschützten Rechts am Arbeitsplatz hätte eine solche Beendigung jedoch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterbringungsverfahrens bei einer anderen Kasse erfordert. Das LAG hat jeweils verneint, dass ein derartiges Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch die zusätzlich von der City-BKK ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden sei, sondern Abwicklungsarbeiten in nicht unbeträchtlichem Umfange weiterhin durchgeführt würden.
--> Das LAG hat zuvor auf der Grundlage einer damaligen Zusage der Senatsinnenverwaltung ein Rückkehrrecht zum Land Berlin anerkannt (Urteil vom 4.4.2012 – 4 Sa 2440/11).
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 12.4.2012)