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Arbeitsrecht
05.01.2018
Arbeitsrecht
BAG: Betriebskrankenkasse - befristete Bestellung eines „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten - nachwirkender Sonderkündigungsschutz

Das BAG hat mit Urteil vom 27.7.2017 – 2 AZR 812/16 – wie folgt entschieden:

1. Für eine Betriebskrankenkasse gilt das Bundesdatenschutzgesetz, wenn sie über die räumlichen Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig ist.

2. Beruft eine Stelle, die der allgemeinen Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, für die Dauer der Verhinderung ihres „originären“ Datenschutzbeauftragten einen sog. stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, genießt dieser jedenfalls dann nachwirkenden Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG, wenn er während des Vertretungsfalls tatsächlich Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat.

3. „Abberufung“ iSd. § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ist jede Beendigung des Amtes, die durch ein Verhalten der verantwortlichen Stelle veranlasst wurde. So liegt es auch bei dem Auslaufen einer - wirksam vereinbarten - Befristung.

BDSG § 2 Abs. 1, § 4f Abs. 1, 2, 3 und 5; BGB § 134

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