BAG: Betriebskrankenkasse - befristete Bestellung eines „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten - nachwirkender Sonderkündigungsschutz
Das BAG hat mit Urteil vom 27.7.2017 – 2 AZR 812/16 – wie folgt entschieden:
1. Für eine Betriebskrankenkasse gilt das Bundesdatenschutzgesetz, wenn sie über die räumlichen Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig ist.
2. Beruft eine Stelle, die der allgemeinen Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, für die Dauer der Verhinderung ihres „originären“ Datenschutzbeauftragten einen sog. stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, genießt dieser jedenfalls dann nachwirkenden Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG, wenn er während des Vertretungsfalls tatsächlich Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat.
3. „Abberufung“ iSd. § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ist jede Beendigung des Amtes, die durch ein Verhalten der verantwortlichen Stelle veranlasst wurde. So liegt es auch bei dem Auslaufen einer - wirksam vereinbarten - Befristung.
BDSG § 2 Abs. 1, § 4f Abs. 1, 2, 3 und 5; BGB § 134