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Arbeitsrecht
19.04.2012
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsgröße nach BetrVG – gestellte Arbeitnehmer

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2011 – 7 ABR 65/10 – wie folgt: Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG – u. a. – Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Die in § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG genannten Beschäftigten sind jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu berücksichtigen („mitzuzählen“), die auf die regelmäßige Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer des Betriebs abstellen. Dies ergibt eine am Wortlaut, an der Systematik und an Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG orientierte – von der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützte – Auslegung. Auch im Hinblick auf den Zweck der Schwellenwerte bei den Organisationsvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ist bei deren Ermittlung die Berücksichtigung der in § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG genannten Beschäftigten geboten. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Normverständnis.

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