EuGH: Betriebserweber ist nicht an dynamische Tarifklauseln gebunden
Das EuGH hat mit Urteil vom 18.7.2013 – C-426/11 - entschieden: Mitgliedstaaten ist es verwehrt, für einen Unternehmensübergang vorzusehen, dass die Klauseln, die dynamisch auf erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, auch gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind. Im britischen Ausgangsfall wurde eine Abteilung der öffentlichen Stadtverwaltung auf ein Privatunternehmen übertragen. Dieses übernahm auch die betroffenen Arbeitnehmer. Solange die Abteilung noch der öffentlichen Verwaltung unterstand, galten für die Arbeitnehmer kraft Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag die Arbeitsbedingungen, die im Rahmen des NJC, einem Tarifverhandlungsorgan auf der lokalen öffentlichen Ebene, ausgehandelt wurden. Diese Klausel bestimmt, dass sich die Arbeitsbedingungen nach den vom NJC periodisch ausgehandelten Tarifverträgen richten und durch auf lokaler Ebene geschlossene Vereinbarungen ergänzt werden. Zum Zeitpunkt des Übergangs auf das Privatunternehmen galt der Kollektivvertrag mit Laufzeit 1.4.2002 bis 31.3.2004. Im Mai 2004 wurde die Abteilung auf ein weiteres Privatunternehmen übertragen. Dieses hingegen beteiligt sich nicht am NJC. Einen Monat später wurde im Rahmen des NJC eine neue Vereinbarung geschlossen. Diese trat rückwirkend zum 1.4.2004 in Kraft und galt bis Ende März 2007. Der neue Betriebsinhaber war nun der Auffassung, da die Vereinbarung erst nach Übergang geschlossen wurde, sei diese für ihn nicht bindend. Er verweigerte den Arbeitnehmern die entsprechende Lohnerhöhung; diese erhoben daraufhin Klage. Der Betriebsinhaber wurde nicht gebunden, entschied der EuGH. Die Richter haben hierzu die „Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen“ ausgelegt.