BAG: Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags – Betriebsstilllegung
Der zweite Senat führt in seinem Urteil vom 13.2.2008 – 2 AZR 543/06 – seine bisherige Rechtsprechung zum Vorliegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse im Zeitpunkt des Kündigungszugangs fort. Schon eine unbedingt und endgültig beabsichtigte Betriebsstilllegung kann sich ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S.v. § 1 Abs. 2 KSchG darstellen, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen. Die Organisationsentscheidung muss bereits endgültig getroffen worden sein und die Betriebsschließung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien bereits konkrete Formen angenommen haben. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1391-4 unter www.betriebs-berater.de