LAG Berlin: Betriebsbedingte Kündigung – verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Das LAG Berlin hat mit Urteil vom 5.3.2013 - 12 Sa 1624/12 - wie folgt entschieden: Beruft sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung auf den Wegfall des Arbeitsplatzes durch Fremdvergabe der bisher vom gekündigten Arbeitnehmer verrichteten Arbeiten, so liegt eine die Kündigung nicht rechtfertigende Austauschkündigung vor, wenn die Fremdvergabe nicht in selbständiger Erledigung durch den Dritten erfolgt, sondern der Dritte in den Arbeitsbetrieb des (kündigenden) Arbeitgebers eingegliedert wird. Erfolgt die Fremdleistung nicht in eigener betrieblicher Organisation, sondern nach den betrieblichen Vorgaben des (kündigenden) Arbeitgebers, so liegt regelmäßig verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor, die eine betriebsbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Handelt es sich bei den fremdvergebenen Diensten um solche höherer Art, so ist das Weisungsrecht kein typisches Merkmal der Arbeitnehmerstellung. In diesem Fall kann sich die für die (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung maßgebliche Eingliederung in den Betrieb des Bestellers/Entleihers auch aus der Art oder der Organisation der Tätigkeit und der Einbindung in die Betriebsstruktur ergeben (hier: Kündigung der Küchenleiterin und Fremdvergabe der Küchenleitung bei voll beibehaltenem eigenem Küchenbetrieb in einem Seniorenwohnheim).