BAG: Betriebsbedingte Kündigung - vertraglich vereinbartes qualifiziertes Schriftformerfordernis
Das BAG hat mit Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 845/11 - entschieden: Nach § 125 Satz 2 BGB hat ein Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form „im Zweifel“ die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Ob dies von den Parteien tatsächlich gewollt ist, ist - soweit möglich - durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu klären. Bleiben Zweifel, gilt die gesetzliche Regelung. Es spricht für die Vereinbarung eines konstitutiven Schriftformerfordernisses, wenn eine für den Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorgesehene schriftliche Angabe der Kündigungsgründe ersichtlich den Zweck hat, dem Arbeitnehmer eine schnelle und verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Aussichten einer Kündigungsschutzklage zu geben. Nach § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer zur Begründung der Unwirksamkeit einer Kündigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf innerhalb der Frist des § 4 KSchG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er überhaupt fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben hat. § 6 Satz 1 KSchG ist damit eine Präklusionsvorschrift. Die Präklusionswirkung tritt nicht ein, wenn das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG nicht genügt hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den weiteren Unwirksamkeitsgrund auch noch in zweiter Instanz geltend machen. Eine prozessleitende Anordnung nach § 61a Abs. 4 ArbGG, auf die zu erwartende Klageerwiderung binnen bestimmter Frist abschließend weiter vorzutragen, erfüllt die Hinweispflicht nicht. Hat das Landesarbeitsgericht entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG erst nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung vorgebrachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel gem. § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zugelassen, ist das Bundesarbeitsgericht daran gebunden. Die einmal eingetretene, aber vom Landesarbeitsgericht akzeptierte Verzögerung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.