BAG: Betriebsbedingte Kündigung - Produktionsverlagerung ins Ausland - Vorrang der Änderungskündigung
Das BAG hat mit Urteil vom 29.8.2013 - 2 AZR 809/12 - entschieden: Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Produktion aus einem deutschen in einen im Ausland gelegenen Betrieb zu verlagern, kann eine Kündigung aus betrieblichen Gründen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG rechtfertigen. Eine Kündigung ist nur dann iSv. § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Aus-spruch der Kündigung absehbaren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen als durch eine Beendigungskündigung zu entsprechen. Das Merkmal der „Dringlichkeit“ der betrieblichen Erfordernisse ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aus ihm folgt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus eine sowohl diesem als auch ihm selbst objektiv mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeits-platz - ggf. im Wege der Änderungskündigung - anbieten muss. Dieses in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG konkretisierte Erfordernis gilt unabhängig davon, ob in dem Beschäftigungsbetrieb ein Betriebsrat besteht und dieser der Kündigung widersprochen hat. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in Deutschland liegen. In diesem Sinne ist auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG zu verstehen. Die Verpflich-tung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich deshalb grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmens.