BAG: Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsänderung - tariflicher Sonderkündigungsschutz
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.2.2012 - 2 AZR 773/10 - wie folgt: Der besondere Kündigungsschutz für ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer nach § 20 Nr. 4 Satz 1 MTV Metall NRW gilt nach Satz 2 Halbs. 2 Spiegelstrich 2 der Bestimmung nicht „bei Betriebsänderungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden ist“. Der Begriff der „Betriebsänderung“ ist wie in § 111 BetrVG zu verstehen und kann bei Erreichen des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 KSchG auch durch einen bloßen Personalabbau erfüllt werden. Unter einem „anderen“ zumutbaren Arbeitsplatz iSd. Tarifnorm ist nur ein solcher zu verstehen, der mit dem bisherigen Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers nach tätigkeitsbezogenen Merkmalen gerade nicht vergleichbar ist. Vieles spricht dafür, dass ein solcher Arbeitsplatz nur „vorhanden“ ist, wenn er auch frei ist.